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Allgemeine Geschäftsbedingungen ISW Industriesoftware GmbH

A. ALLGEMEINES

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen ISW Industriesoftware GmbH (ISW) und dem Vertragspartner (VP). VP sind insbesondere Auftraggeber von ISW, Beschäftige der von ISW überlassenen Arbeitnehmer, Seminarteilnehmer sowie Lieferanten und Auftragnehmer von ISW. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des VP werden nicht anerkannt, es sei denn, ISW hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebote und Unterlagen

2.1 Die Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge und Beschreibungen von ISW sind bis zur endgültigen Auftragsannahme freibleibend. Nebenabreden sowie alle durch Vertreter gemachte Zusagen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung von ISW.

2.2 Der Vertrag mit dem VP kommt durch eine dem Angebot von ISW entsprechende Bestellung durch den VP zustande. Weicht die Bestellung des VP vom Angebot von ISW ab, ist der VP verpflichtet, ISW schriftlich darauf hinzuweisen; in diesem Fall kommt ein Vertrag nur zustande, wenn ISW die von ihrem Angebot abweichende Bestellung des VP annimmt. Weist der VP in seiner Bestellung nicht darauf hin, dass seine Bestellung vom Angebot von ISW abweicht, kommt der Vertrag mit ISW gemäß dem ausdrücklichen Willen des VP ausschließlich entsprechend dem Inhalt des Angebotes von ISW zustande.

2.3 ISW behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ISW zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen von ISW sind in jedem Fall als solche bezeichnet oder bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ISW.

3. Preise/Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise und Vergütungen für Lieferungen und Leistungen von ISW sowie die Zahlungsbedingungen sind auf das jeweilige Projekt abgestimmt und in dem jeweiligen Angebot von ISW enthalten.

3.2 Vom VP genannte Preise/Vergütungen und/oder Zahlungsbedingungen sind nur verbindlich, wenn ISW solchen Preisen/Vergütungen und/oder Zahlungsbedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

3.3 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, ist ISW berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, zu verlangen. ISW ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn ISW den VP hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von ISW. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den VP ist ausgeschlossen.

3.4 Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Standort 4400 Steyr.

3.5 Der VP ist zu einer Zurückbehaltung von Leistungen nur dann und nur insoweit berechtigt, als sein Anspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht ist der Höhe nach mit den (voraussichtlichen) Kosten einer angemessenen Verbesserung begrenzt. Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von ISW schriftlich anerkannt sind.

4. Termine, wechselseitige Mitwirkungspflichten

4.1 ISW erbringt die Lieferungen und Leistungen gemäß einvernehmlich abgestimmten Terminplänen, wie diese dem Angebot zu Grunde liegen oder im Zuge der Leistungserbringung einvernehmlich festgelegt werden. Zwischentermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Eine einseitige Änderung von Terminen durch den VP ist unzulässig. ISW wird dem VP im Falle einer von ISW nicht zu vertretenden Verschiebung von Terminen ehestmöglich neue Leistungs- und Liefertermine nennen. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen bzw. nur durch ausdrückliche beidseitige schriftliche Vereinbarung zulässig.

4.2 Der VP verpflichtet sich, alle Voraussetzungen zu schaffen, dass die von ISW zu erbringenden Leistungen und Lieferungen ordnungsgemäß begonnen und reibungslos ausgeführt werden können. Kommt der VP seinen Mitwirkungspflichten, wie insbesondere zur zeit- und ordnungsgerechten Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen hieraus entstehende Verzögerungen zu Lasten des VP. Schäden und Mehraufwendungen, die ISW aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten des VP entstehen, sind vom VP zu ersetzen.

4.3 Der VP haftet gegenüber ISW, dass die von ihm beigestellten Unterlagen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und eine vertragsgemäße Nutzung durch ISW zulässig ist.

4.4 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist ISW von der Leistungsverpflichtung befreit.

5. Haftung/Schadensersatz

5.1 ISW leistet Schadensersatz ausschließlich nach nachfolgend dargestellten Grundsätzen:

5.2 ISW haftet dem VP für entgangenen Gewinn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit trägt der VP. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet ISW dem VP nur für den dem VP unmittelbar entstandenen positiven Schaden.

5.3 ISW haftet nicht für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Montage, Bedienung, oder anormale Betriebsbedingungen beim VP oder diesem zurechenbaren Dritten zurückzuführen sind.

5.4 ISW ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den vom VP oder einem Dritten beigestellten Stoff oder deren Anweisung auf ihre Tauglichkeit zu prüfen. Nur in solchen Fällen, in denen die Untauglichkeit des beigestellten Stoffes oder der erteilten Anweisung offenkundig ist, d.h. die Untauglichkeit des Stoffes oder der Anweisung ist ohne besondere Prüfung und Fachkunde erkennbar, oder eine Prüfpflicht von ISW schriftlich vereinbart wurde, ist ISW zur Prüfung von Stoff und Anweisung sowie im Falle der Untauglichkeit derselben zur Warnung des VP verpflichtet.

5.5 Die Schadenersatzpflicht von ISW ist jedenfalls mit der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von ISW je Schadensfall begrenzt. In Fällen ohne Versicherungsschutz ist die Schadenersatzpflicht mit der Höhe des bedungenen Nettoentgeltes von ISW begrenzt.

5.6 Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung von ISW – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. ISW haftet insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus Produktionsausfall etc. Ferner ist, soweit gesetzlich zulässig, eine Haftung nach dem PHG ausgeschlossen; insbesondere sind Regressansprüchen gegen ISW innerhalb der Vertriebskette ausgeschlossen.

5.7 Schadensersatzansprüche des VP, gleich aus welchem Titel, verjähren in 24 Monaten.

6.Eigentumsvorbehalt, Gefahrtragung

6.1 Sämtliche Lieferungen bzw. Leistungen von ISW bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des zwischen ISW und dem VP vereinbarten Entgelts das alleinige Eigentum von ISW. Solange der vorstehend genannte Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung, Verpachtung oder anderweitige Überlassung der vom Eigentumsvorbehalt umfassten Liefer- bzw. Leistungsbestandteile ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ISW unzulässig; im Falle eines Zuwiderhandelns ist der VP verpflichtet, ISW für sämtliche ihr erwachsenden Vermögensnachteile schadlos und klaglos zu halten.

6.2 Für den Fall, dass der VP die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefer- bzw. Leistungsbestandteile entgegen dem vorstehend in 6.1 normierten Weiterveräußerungsverbot an Dritte weiterveräußert, tritt der VP schon jetzt unwiderruflich sämtliche ihm aus einer solchen Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen an ISW ab und nimmt ISW diese Forderungsabtretung bereits jetzt an. Der VP ist in diesem Fall verpflichtet, die Forderungsabtretung bei Entstehen der Forderungen in seinen Büchern zu vermerken.

6.3 Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer etc. auf den VP über; insbesondere auch dann, wenn die Fracht bzw. der Transport und andere Kosten zu Lasten von ISW gehen.

6.4 Verweigert der VP die Annahme oder behauptet Mängel, geht die Gefahr spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung der gelieferten Ware bzw. Leistung auf den VP über und zwar unabhängig davon, ob der VP die Ware bzw. Leistung förmlich übernommen hat.

6.5 Geht die Vorbehaltsware nach Gefahrübergang unter, tritt der VP bereits jetzt sämtliche ihm aus der Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder sonstigen Schadenersatzansprüche im Voraus an ISW ab.

7.Nutzungsrechte

7.1 ISW räumt dem VP mit vollständiger Bezahlung des vertraglich bedungenen Entgeltes an sämtlichen von ISW für den VP entwickelten Werk- und Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes und an Dritte übertragbares Nutzungsrecht ein.

8.Geheimhaltung

8.1 Der VP und ISW sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist ISW berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.

8.2 Der VP und ISW verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche der Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen.

9.Änderung von Rohstoffpreisen

9.1 ISW ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Preise (Materialpreiszuschlag) für Lieferungen und Leistungen, je nach Entwicklung der Rohstoffpreise nach unten/oben vorzunehmen. Für den tatsächlichen Preis eines Produktes ist immer der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Materialpreiszuschlag maßgeblich, unabhängig davon, welcher Materialpreiszuschlag zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder der Bestellung aktuell war.

B.ENGINEERING

10. Besondere Bedingungen für Werkverträge

Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem VP und ISW gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

10.1 Der Auftrag wird grundsätzlich vor Ort beim VP durchgeführt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen mit dem VP erforderlich sein sollten.

10.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des VP durchgeführt wird, ausschließlich ISW. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.

10.3 Der Leistungsfortschritt wird vom VP durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Montageberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:

10.3.1 Der VP hat unverzüglich nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 3 Tage nach Übergabe des Auftragsergebnisses, schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durch- geführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

10.3.2 Der VP ist verpflichtet, ISW unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält ISW zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

10.3.3 Wenn der VP trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm ISW schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern ISW hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der VP innerhalb einer Frist von einer weiteren Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der VP beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.

10.4 ISW leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nach- besserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens 2 Nacherfüllungsversuchen fehl, kann der VP Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß Punkt 5. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem VP kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt 12 Monate ab Abnahme gemäß Punkt 11.3.3.

11. Besondere Bedingungen für Arbeitskräfteüberlassungsverträge

Ergänzend gelten für Arbeitskräfteüberlassungsverträge zwischen dem Beschäftiger und ISW die folgenden Bedingungen:

11.1 ISW steht dafür ein, dass die überlassene Arbeitskraft allgemein für die vereinbarte Tätigkeit geeignet ist sowie sorgfältig ausgewählt und auf die erforderliche Qualifikation hin überprüft wurde. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.

11.2 ISW schuldet dem Beschäftiger die Arbeitsleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg nicht selbst. Die überlassene Arbeitskraft ist weder Bevollmächtigter noch Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfe von ISW. Die überlassene Arbeitskraft ist weder zum Inkasso noch zur Abgabe oder Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit Wirkung für und gegen ISW berechtigt.

11.3 Der Beschäftiger ist verpflichtet, die überlassene Arbeitskraft in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Beschäftiger hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Der Beschäftiger ist insbesondere für die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich. Werden die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes nicht eingehalten, sind die überlassenen Arbeitskräfte berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass ISW den Anspruch auf die vertragliche Vergütung verliert.

11.4 ISW haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von den überlassenen Arbeitskräften für den Beschäftiger verrichteten Arbeiten. Der Beschäftiger stellt diesbezüglich ISW von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung der den überlassenen Arbeitskräften übertragenen Tätigkeiten entstehen können bzw. gegenüber ISW geltend gemacht werden.

11.5 Wird der Betrieb des Beschäftigers bestreikt, ist ISW zur Überlassung von Arbeitskräften nicht verpflichtet.

11.6 Grundlage für die Berechnung und Bezahlung der Vergütung von ISW ist das Angebot von ISW.

11.7 Die Kündigungsfristen für die Aufkündigung von Arbeitskräfteüberlassungsverträgen werden im Angebot von ISW festgelegt. Wenn nichts festgelegt wurde gelten 4 Wochen als vereinbart.

C.INSTANDHALTUNG

12.1 Bei Abschluss von Instandhaltungsverträgen und -aufträgen zwischen dem VP und ISW gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

12.2 Im Falle einer telefonischen Beauftragung von Instandhaltungsmaßnahmen gelten diese AGB uneingeschränkt. 12.3 Für die Dokumentation des Auftrages und der Leistungserbringung hat der VP jeweils vor und nach der Leistungs- erbringung einen Montagebericht von ISW mit Datum, Uhrzeit und Bestätigung des Auftrages zu unterfertigen.

D.LIEFERLEISTUNGEN

13. Besondere Bedingungen für Lieferleistungen

13.1 Bei Abschluss von Lieferverträgen über Ersatzteile oder sonstige technische Komponenten zwischen dem VP und ISW gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

13.2 Originalverpackte Produkte mit Originalsiegel von ISW sowie Pakete mit Originalsiegel von Siemens können auch gebrauchte, von Siemens reparierte Produkte bzw. Produkte vom Ersatzteilpool enthalten.

13.3 Im Falle einer Rücksendung von Waren ist für die Annahme durch ISW Voraussetzung, dass das von ISW oder von Hersteller/Lieferanten angebrachte Siegel an der Ware sowie die Ware selbst unbeschädigt sind. Ist das auf der Ware angebrachte Siegel angebrochen, gilt die Ware als gebraucht; ISW ist in diesem Fall berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern oder dem VP für die Prüfung der Ware ein Pauschalentgelt in Höhe von 50% des Warenwertes in Rechnung zu stellen.

13.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Waren 12 Monate ab Anlieferung beim Kunden. Für gebrauchte Leistungsgegenstände leistet ISW keine Gewähr, soweit im Einzelfall schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde. 13.5 Im Falle der Mangelhaftigkeit der von ISW erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen kommt ISW ihrer Gewähr- leistungspflicht nach Möglichkeit in Form von Verbesserung/Austausch bzw. Preisminderung/Wandlung nach; darüber hinausgehende Ansprüche des VP im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Leistung von ISW sind ausgeschlossen.

14. Prüfpflicht und Mängelrüge

14.1 Der VP hat die von ISW erbrachten Lieferleistungen unmittelbar nach Leistungserhalt in Hinblick auf Vollständigkeit und allfällige Mängel zu überprüfen. Etwaige Mängel der von ISW erbrachten Lieferleistungen sind vom VP unverzüglich ab Leistungserhalt mittels eingeschriebenen Briefes oder durch Vermerk auf dem Lieferschein/Frachtbrief gegenüber ISW zu rügen. Der VP hat dabei die jeweiligen konkreten Mängel anzugeben und möglichst genau zu beschreiben; eine unsubstantiierte Behauptung nicht näher konkretisierter Mängel genügt der den VP treffenden Mängelrügepflicht nicht. Entsprechendes gilt auch bei später hervorgekommenen Mängeln.

14.2 Kommt der VP seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht unmittelbar nach Leistungserhalt nach, gilt die von ISW erbrachte Leistung als mangelfrei erbracht bzw. als mit allfälligen Mängeln akzeptiert. Erfolgt seitens des VP keine formelle Abnahme, gelten die erbrachten Leistungen, spätestens eine Woche nachdem ISW die Fertigstellung angezeigt hat, als übergeben und abgenommen.

14.3 Stellt sich nach erfolgter Mängelrüge heraus, dass die gegenüber ISW behaupteten Fehler bzw. Mängel der Leistung, keine Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechtes sind, sondern aus einer fehlerhaften bzw. unsachgemäßen Verwendung seitens des VP oder sonstigen, der Sphäre des VP zuzurechnenden Umständen resultieren, kann ISW dem VP für die Untersuchung bzw. Prüfung der gerügten Mängel ein angemessenes Entgelt (einschließlich angefallener Spesen) in Rechnung stellen.

E.SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht/Datenverarbeitung/Sonstiges

15.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von ISW ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des Technischen Büros von ISW, in dem die Auftragsleistung erbracht wird. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von ISW in 4400 Steyr.

15.2 Gerichtsstand ist der Sitz von ISW in 4400 Steyr. ISW ist jedoch berechtigt, allfällige Ansprüche gegen den VP auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

15.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts und mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

15.4 Die für die Auftragsabwicklung und Buchhaltung erforderlichen Daten, wie Name, Adresse, Auftrags- sowie Buchungsdaten des Bestellers werden in der EDV von ISW gespeichert. Die gespeicherten Daten werden von ISW ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet.

15.5 Soweit in diesen AGB nichts anderes festgelegt ist, gelten bei Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Software die vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreich (FEEI) herausgegebenen Software- bedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

15.6 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.


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